2. Oktober 2015

Klage der EKM in Sachen Kommunale Kirchbaulasten

Von Th.-M. Robscheit
This entry is part 6 of 30 in the series Pressemeldungen

Pressemitteilung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM)

Klage der EKM in Sachen Kommunale Kirchbaulasten vorerst gescheitert
Kirchen wollen Klärung vor dem Bundesverfassungsgericht

Die Klage der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) gegen die Gemeinde Hochheim (Landkreis Gotha) in Sachen Kommunale Kirchbaulasten ist heute vor dem Verwaltungsgericht Weimar gescheitert. Das Gericht gab in der heutigen mündlichen Verhandlung eindeutig zu erkennen, sich in dem zeitnah ergehenden Urteil der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig vom Dezember 2008 anzuschließen. Danach seien vertragliche Baulastansprüche von Kirchengemeinden gegen Kommunen im Beitrittsgebiet mit der deutschen Einheit „untergegangen“. Damals ging es um einen Fall der Kommune Häselrieth (Hildburghausen). Die EKM wird nun nach Zugang des Urteils Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Weimar einlegen. „Die abschlägige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar kommt nicht überraschend und ist für uns auch keine Enttäuschung“, sagt Oberkirchenrat Stefan Große, Finanzdezernent der EKM. „Wir streben eine Klärung vor dem Bundesverfassungsgericht an. Dafür müssen wir aber den Weg durch die Instanzen bis zum Bundesverwaltungsgericht gehen.“

Die EKM wird im Laufe des Oktober im Fall der Gemeinde Hochheim auch Klage einreichen gegen den Freistaat Thüringen und den Bund. „Das ist strategisch notwendig, damit wir tatsächlich alle denkbaren Klagegegner erfassen“, so Große. Derzeit ist in Thüringen ein weiteres Verfahren in Sachen Kommunale Kirchbaulasten anhängig. Das katholische Bistum Fulda hat Klage eingereicht gegen die Gemeinde Geisa (Wartburgkreis). Zuständig ist das Verwaltungsgericht Meiningen. Auch die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck will sich nun den Musterprozessen mit einem Fall anschließen. Das ist zwischen den Kirchen als gemeinsame Initiative abgestimmt. Sie wollen damit grundsätzlich klären lassen, ob die kommunalen Baulastansprüche der Kirchen in den östlichen Bundesländern trotz ablehnender Gerichtsentscheide weiterhin bestehen. Für eine Überprüfung wollen die Kirchen mit verschiedenen Fallkonstellationen den Klageweg, notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht, beschreiten. Über das Vorgehen hat es auch mit Land und Bund Gespräche gegeben. „Der Fall Hochheim gibt uns endlich Gelegenheit, die Rechtslage zu den Baulasten gemeinsam mit den anderen Kirchen in Thüringen abschließend zu klären“, so Finanzdezernent Große. In Hochheim gehe es um eine notwendige Schwammsanierung im Kirchengebäude, für die Baulastansprüche der Kirchengemeinde Hochheim in Höhe von 4.500 Euro geltend gemacht werden. Die Kommune verweigert die Zahlung. „Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes von 2008 zu den Baulasten kann aus unserer Sicht nicht das letzte Wort sein“, so Große. „Sollten die Baulastverpflichtungen auf den DDR-Staat übergegangen und die Kommunen von der Pflicht entbunden sein, müssen gegebenenfalls der Bund oder die Länder den Verpflichtungen nachkommen.“ Hierzu seien beispielsweise in Hessen vernünftige politische Lösungen gefunden worden, die als Modell dienen könnten. Im Nachbarland Hessen waren die kommunalen Kirchenbaulasten durch die Kommunen, durch das Land Hessen und durch teilweisen Forderungsverzicht der Kirchen abgelöst worden. Hintergrund: Kommunale Kirchbaulasten Die Rechtsgrundlagen für kommunale Kirchbaulasten sind vielfältig. Oft sind sie eine Folge der Trennung von politischer und kirchlicher Gemeinde Mitte des 19. Jahrhunderts. Dabei wurde auch das Vermögen, oft Ländereien, aufgeteilt. In vielen Fällen waren die Kirchengemeinden dann nicht mehr oder kaum noch in der Lage, die Kirchen- und Pfarrgebäude zu erhalten. Mitunter besaßen Kirchengemeinden von Anfang an kein Vermögen zum Erhalt von Gebäuden, da dies mit dem Bau der Kirche in die Verantwortung der gesamten Einwohnerschaft eines Ortes gegeben worden war. Zum Ausgleich dafür übernahmen die politischen Gemeinden bauliche Unterhaltungspflichten – die kommunalen Kirchbaulasten. Kommunale Kirchbaulasten bestehen nicht nur in den neuen, sondern auch in den alten Bundesländern. Sie waren in einigen Fällen auch schon Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung und sind dort in ihrem Bestand auch im Lichte des Grundgesetzes grundsätzlich anerkannt. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes von 2008 war die Revision der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen zurückgewiesen und die Auffassung der Vorinstanz bestätigt worden. Die Thüringer Landeskirche hatte gegen die Weigerung der Stadt Hildburghausen, ihre vertraglich begründeten Kirchbaulasten als verpflichtend anzuerkennen, vor dem Verwaltungsgericht geklagt, war aber in zwei Instanzen unterlegen. Daraufhin hatte sie Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Rückfragen: Oberkirchenrat Stefan Große, 0361-51800-501 oder 0162-2148172; Kirchenrätin Sabine Schulze, 0361-51800-511 oder 0162-2048557 Pressestelle Erfurt, presse.erfurt@ekmd.de Pressesprecher Ralf-Uwe Beck, 0172-7962982, Solveig Grahl, 0162-2048755 http://www.ekmd.de/

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